Vereinssatzung
Vereinssatzung (Stand 09.02.2023)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Future.Empowerment.Africa e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Köln. Dort ist er beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins verfolgt die Unterstützung benachteiligter Personen auf dem afrikanischen Kontinent und die Zukunftsförderung strukturell
benachteiligter Menschen.
a. Förderung der Volksbildung einschließlich der Studentenhilfe
b. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
c. Förderung der Jugendhilfe
2. Die Umsetzung des Vereinszwecks wird durch projekt- und
personenspezifische Maßnahmen durchgeführt. So werden Stipendien an
ausgewählte Personen für den Universitätsbesuch vergeben, Schulmaterialien
für benachteiligte Kinder und Jugendliche angeschafft, Lehrveranstaltungen an
Schulen und Universitäten abgehalten und Verknüpfungen in die Wirtschaft
hergestellt, um Perspektiven am Arbeitsmarkt zu schaffen.
3. Im Einzelnen verwirklicht der Verein seine Satzungszwecke insbesondere durch die Entgegennahme von Spenden und die Verwendung von Fördergeldern, welche durch juristische und private Personen und öffentliche Träger zur Verwendung der satzungsgemäßen Zwecke bereitgestellt werden. Der Satzungszweck wird auch durch Informationsveranstaltungen sowie
Spendenaufrufe und Sammelaktionen verwirklicht.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und ihm zugehende Spenden
sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es
dürfen keine Personen durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Über das schriftliche Aufnahmeersuchen neuer Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, die Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens zum 30.
September des aktuellen Jahres dem Vorstand zugehen.
5. Ein Mitglied, welches die Zwecke oder das Ansehen des Vereins negativ
beeinträchtigt oder schädigt, kann durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist der
Ausschluss in Schriftform mitzuteilen. Eine rechtfertigende Stellungnahme ist
nicht notwendig.
6. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen obliegt der Mitgliederversammlung. Der mögliche Jahresbeitrag wird durch Vorschlag des Vorstands und durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Arbeit, Ziele und den Zweck des
Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch regelmäßige finanzielle
Zuwendungen fördern und unterstützen. Fördermitglieder können sowohl
natürliche, als auch juristische Personen sein. Die Fördermitgliedschaft beginnt
durch die schriftliche Erklärung des Fördermitglieds inklusive der
Einzugsermächtigung von Förderbeiträgen gegenüber dem Verein. Die
schriftliche Erklärung kann online auf der Webseite des Vereins abgegeben
werden. Bei Minderjährigen ist die Erklärung durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben. Auch die Zahlung der Förderbeiträge erfolgt im Falle eines minderjährigen Fördermitglieds durch den gesetzlichen Vertreter.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
8. Fördermitgliedschaften können durch den Tod, Kündigung, Austritt, Ausschluss oder Einstellung der Zuwendungen beendet werden.
§4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus zwei Personen.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, Geschäfte im Namen des Vereins zu tätigen.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt in Schriftform.
2. Themen für die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorgeschlagen und können durch die einzelnen Mitglieder ergänzt werden.
3. Die Protokollführung wird zu Beginn einer Mitgliederversammlung bestimmt. Die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds bestätigt die Richtigkeit des Protokolls.
§6 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
2. Änderungen, welche zur Eintragung des Vereins oder zum Fortbestand des
Vereins durch behördliche Anordnungen zu erfolgen haben, können vom
Vorstand ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Diese Änderungen dürfen jedoch nicht die Ausrichtung, den Zweck, den Namen oder den Sitz des Vereins betreffen.